1. Anmeldung, Reisebestätigung |
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit Zugang unserer Reisebestätigung zustande. Weicht die Reisebestätigung von Ihrer Anmeldung ab, gilt sie als neues Vertragsangebot. Dieses können Sie innerhalb von 10 Tagen annehmen.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zur Durchführung Ihrer Buchung und des Reisevertrages sowie auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. |
2. Bezahlung / Sicherungsschein |
Mit der Reisebestätigung erhalten Sie den Sicherungsschein gemäß §651k BGB und Ihre Rechnung. Bitte zahlen Sie nach Erhalt zu 100% die genannten Flugkosten und 20% auf das gebuchte Landprogramm. Den Restbetrag zahlen Sie bis 30 Tage vor Abreise. Nach Eingang des kompletten Reisepreises erhalten Sie Ihre Reiseunterlagen. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor Reiseantritt) ist der gesamte Reisepreis fällig, sobald Sie den Sicherungsschein von uns erhalten haben. |
3. Leistungs- und Preisänderungen |
3. Leistungs- und Preisänderungen Die Australia-Travelteam GmbH behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung unmittelbar ergibt aus:
• einer Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, • einer Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder • einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.
Die Preiserhöhung berechnet sich aus den tatsächlich zusätzlich entstandenen Kosten pro Reisendem. Die Australia-Travelteam GmbH wird dem Reisenden eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitteilen und die Berechnung der Preiserhöhung darlegen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie dem Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt wird. Übersteigt die vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des vereinbarten Reisepreises, kann der Reisende innerhalb einer von der Australia-Travelteam GmbH gesetzten angemessenen Frist: • das Angebot zur Preiserhöhung annehmen oder • kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Reisende kann stattdessen die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern eine solche angeboten wird. Der Reisende hat außerdem Anspruch auf eine Senkung des Reisepreises, wenn und soweit sich die in dieser Klausel genannten Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn verringern. |
4. Reiserücktritt durch Sie, Umbuchung, Ersatzperson, Gebühren für Beförderung Golfgepäck, Sitzplatzreservierungen und extra Gepäck |
4.1 Reiserücktritt und Stornobedingungen Im Falle des Reiserücktritts nach § 651i BGB verlangen wir eine angemessene Entschädigung. Deren Höhe richtet sich nach dem Reisepreis für das Landprogramm und/oder dem Flugpreis. Dabei werden ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt.
Wenn Sie die Reise stornieren oder ohne Rücktrittserklärung nicht antreten, gelten grundsätzlich folgende pauschalierte Rücktrittskosten pro Person:
Flugbuchungen (unabhängig vom Landprogramm)
Vor Ausstellung der Flugscheine: Es fallen 200 € pro Person an. Hinweis: Flugscheine werden in der Regel nach Eingang der Anzahlung und vollständiger Bezahlung des Flugpreises ausgestellt. In Ausnahmefällen erfolgt die Ausstellung sofort nach Buchung gemäß Tarifbestimmungen der Fluggesellschaften.
Nach Ausstellung der Flugscheine: Es gelten die Stornokosten laut unserer Bestätigung/Rechnung.
Landprogramm (Hotels, Golfpakete, Mietwagen, Rundreisen etc.) Die nachfolgend genannten pauschalierten Rücktrittskosten beziehen sich ausschließlich auf das Landprogramm. Sie gelten pro Person, sofern im Einzelfall keine abweichenden Regelungen auf der Rechnung ausgewiesen sind.
Allgemeine Stornobedingungen (für Länder ohne Sonderregelungen)
bis 30 Tage vor Abreise: 40 %29-15 Tage vor Abreise: 70 %14-8 Tage vor Abreise: 85 %7-4 Tage vor Abreise: 90 %ab 3 Tage oder weniger: 95 %
Abweichende Stornobedingungen nach Kontinent und Land
Europa
Bulgarien bis 31 Tage: 25 %30-15 Tage: 50 %14-7 Tage: 70 %ab 6 Tage: 95 %
Irland bis 41 Tage: 30 %ab 40 Tage: 95 %
Italien bis 30 Tage: 40 %ab 29 Tage: 70 %
Portugal bis 45 Tage: 25 %44-30 Tage: 45 %29-15 Tage: 65 %ab 14 Tage: 95 % Schottland bis 91 Tage: 50 %90-70 Tage: 60 %69-50 Tage: 75 %ab 49 Tage: 95 % Spanien bis 45 Tage: 25 %44-30 Tage: 45 %29-15 Tage: 65 %ab 14 Tage: 95 % Türkei Hochsaison (01.Feb - 31.Mai und 01.Sep - 30.11.) bis 90 Tage: 25 %89-56 Tage: 70 %55-32 Tage: 90 %ab 31 Tage: 95 % Nebensaison (01.Jan - 31.Jan / 01.Juni bis 31.August / 01.Dezember - 31.Dez.) bis 56 Tage: 25 %55-42 Tage: 70 %41-32 Tage: 90 %ab 31 Tage: 95 % Zypern bis 46 Tage: 25 %ab 45 Tage: 95 %
Asien
Abu Dhabi bis 30 Tage vor Abreise: 40 %29-15 Tage vor Abreise: 70 %14-8 Tage vor Abreise: 85 %7-4 Tage vor Abreise: 90 %ab 3 Tage oder weniger: 95 % Dubai bis 30 Tage vor Abreise: 40 %29-15 Tage vor Abreise: 70 %14-8 Tage vor Abreise: 85 %7-4 Tage vor Abreise: 90 %ab 3 Tage oder weniger: 95 % Oman bis 29 Tage: 35 %28-15 Tage: 50 %14-8 Tage: 75 %ab 7 Tage: 95 % Thailand bis 31 Tage: 35 %30-16 Tage: 60 %ab 15 Tage: 95 % Türkei Hochsaison (01.02-31.05 & 01.09-30.11): bis 90 Tage: 25 %89-56 Tage: 70 %55-32 Tage: 90 %ab 31 Tage: 95 % Nebensaison (01.01-31.01 / 01.06-31.08 / 01.12-31.12): bis 56 Tage: 25 %55-42 Tage: 70 %41-32 Tage: 90 %ab 31 Tage: 95 %
Afrika
Ägypten Bei den Buchungen, in denen Golfreisen1a (Australia Travelteam GmbH) lediglich als Vermitter der gebuchten Leistungen auftritt, gelten die AGB des jeweiligen Reiseveranstalters, der auf der Bestätigung / Rechnung als Reiseveranstalter genannt ist. (z.B.DER Tours, V-Tours etc.)
Bei den Buchungen in denen Golfreisen1a ( Australia Travelteam GmbH) als eigenständiger Reiseveranstalter auftritt, gelten die nachstehenden Stornokosten.
Saison: 01.10.-24.12. / 01.01.-31.03. bis 31 Tage: 40 %30 - 15 Tage: 55 %14 - 7 Tage: 70 %ab 6 Tage: 95 %
Saison: 25.12.-31.12. / 01.04.-08.04. 26 • ab dem Tag der Buchungsbestätigung 95 %
Marokko bis 30 Tage: 25 %ab 29 Tage: 95 % Südafrika bis 120 Tage: 35 %119-60 Tage: 65 %ab 59 Tage: 95 % Tunesien Bei den Buchungen, in denen Golfreisen1a (Australia Travelteam GmbH) lediglich als Vermitter der gebuchten Leistungen auftritt, gelten die AGB des jeweiligen Reiseveranstalters, der auf der Bestätigung / Rechnung als Reiseveranstalter genannt ist. (z.B.DER Tours, V-Tours etc.)
Bei den Buchungen in denen Golfreisen1a (Australia Travelteam GmbH) als eigenständiger Reiseveranstalter auftritt, gelten die nachstehenden Stornokosten.
bis 31 Tage: 40 %30 - 15 Tage: 55 %14 - 7 Tage: 70 %ab 6 Tage: 95 %
Saison: 25.12.-31.12. / 01.04.-08.04. 26 • ab dem Tag der Buchungsbestätigung 95 %
Indischer Ozean
Mauritius Saison 09.01-19.12: bis 30 Tage: 25 %ab 29 Tage: 95 % Saison 20.12-08.01:bis 46 Tage: 25 %45-31 Tage: 55 %ab 30 Tage: 95 %
Ozeanien
Australien bis 30 Tage: 40 %29-15 Tage: 70 %14-8 Tage: 85 %ab 7-4 Tage: 90 %ab 3Tage oder weniger: 95 %
Neuseeland bis 29 Tage: 35 %28-15 Tage: 50 %14-8 Tage: 75 %ab 7 Tage: 95 %
Bearbeitungspauschale Für alle Stornierungen, bei denen die Australia-Travelteam GmbH als Vermittler auftritt, wird zusätzlich zu den Rücktrittskosten der jeweiligen Veranstalter eine Pauschale von 75€ erhoben.
Nachweis eines geringeren Schadens Sie können jederzeit nachweisen, dass ein geringerer Schaden als die von uns berechnete Pauschale entstanden ist. In diesem Fall berechnen wir die Rücktrittskosten individuell. Tatsächlich entstandene Mehrkosten können zusätzlich geltend gemacht werden.
Änderungen durch den Kunden Geringfügige Änderungen am Reiseverlauf oder -leistungen sind nur bei rechtzeitiger Mitteilung und nach Rücksprache möglich.
Servicegebühren Im Falle einer Stornierung werden Servicegebühren für z.B. Visa, Sitzplatzreservierungen oder Anmeldung von Golfgepäck nicht erstattet.
5.1 Umbuchungen und Änderungen
5.1.1 Flugleistungen
Änderungen von Flugterminen, Flugstrecken, Namen oder sonstigen Flugleistungen vor Ausstellung der Flugtickets sind - so weit möglich - gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 75,- pro Flugbuchung möglich. Maßgeblich ist hierbei die gemeinsame Flugbuchung aller zusammen gebuchten Reisenden. Nach Ausstellung der Flugtickets können Umbuchungen nur erfolgen, soweit die Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft dies zulassen. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Reisenden weiterberechnet. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Reiseveranstalter keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
Änderungen von Flugleistungen: Die Beförderung erfolgt mit Linien- oder Charterfluggesellschaften in der gebuchten Beförderungsklasse ab dem vereinbarten Abflughafen. Fluggesellschaft, Flugzeiten, Flugroute sowie mögliche Zwischenlandungen oder Umsteigeorte werden in den Reiseunterlagen mitgeteilt und stehen unter dem Vorbehalt der Änderung. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen Änderungen hinsichtlich der eingesetzten Fluggesellschaft, der Flugzeiten, der Flugroute, des Umsteigeortes oder der Zwischenlandungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nach Vertragsschluss erforderlich werden und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht erheblich beeinträchtigen sowie für den Reisenden zumutbar sind. Änderungen der Beförderungsleistung können insbesondere erforderlich werden aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben, sicherheitsrelevanter Entwicklungen, operativer Entscheidungen von Fluggesellschaften, behördlicher Anordnungen oder vergleichbarer Umstände. Der Reiseveranstalter behält sich vor, bei erheblichen Sicherheitsrisiken, außergewöhnlichen Umständen oder offiziellen Sicherheitshinweisen staatlicher Stellen Änderungen im Reiseverlauf vorzunehmen oder, sofern eine sichere Durchführung der Reise nicht gewährleistet werden kann, vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 651h Abs. 4 BGB. Im Falle einer erheblichen Vertragsänderung bleiben die Rechte des Reisenden nach §§ 651g und 651h BGB unberührt.
5.1.2 Umbuchungen und Änderungen
Landprogramm (Hotels, Wohnmobile, Mietwagen, Rundreise etc.) Umbuchungen hinsichtlich Unterkunft, Mietwagen, Wohnmobilen, Rundreisen oder sonstigen Reiseleistungen sind nur im Rahmen der Verfügbarkeit und nach vorheriger Abstimmung möglich. Soweit durchführbar, berechnen wir hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr von € 100,- je Umbuchungsvorgang. Entstehen höhere Kosten durch Leistungsträger, können diese zusätzlich berechnet werden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Umbuchungswünsche, die zu einer erheblichen Änderung der ursprünglich gebuchten Reiseleistung führen, können nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den geltenden Stornobedingungen und anschließende Neubuchung durchgeführt werden.
Umbuchungen und Änderungen bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind (z.B. wegen Krankheit, Todesfall in der Familie oder anderer persönlicher Umstände), besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Der Reiseveranstalter wird sich jedoch bemühen, bei den Leistungsträgern (z.B. Hotel, Beförderungsunternehmen) eine teilweise Rückerstattung nicht genutzter Leistungen zu erwirken, sofern dies ohne zusätzlichen Aufwand oder Kosten möglich ist. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Eventuelle Mehrkosten, die durch den vorzeitigen Reiseabbruch entstehen (z. B. Rückreisekosten, Umbuchungsgebühren, zusätzliche Transportkosten), trägt der Reisende selbst. Es wird empfohlen, eine Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die solche Risiken abdeckt.
Erstattung und Bearbeitungsaufwand bei Kulanzrückzahlungen Erfolgt eine teilweise Rückerstattung im Rahmen der vorstehenden Regelung, gilt Folgendes: Sofern der Reiseveranstalter im Rahmen einer freiwilligen Kulanzregelung Rückzahlungen oder Gutschriften von Leistungsträgern (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) für nicht genutzte Reiseleistungen erwirken kann, erfolgt die Weiterleitung dieser Beträge an den Reisenden abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 20 % des erstatteten Nettobetrages. Diese Pauschale dient dem Ausgleich des zusätzlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwands des Reiseveranstalters. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
5.2 Vertragsübertragung/Ersatzperson(en)
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie uns nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Wir können dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der ursprüngliche Reisende uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden tatsächlichen Mehrkosten. Wir berechnen die durch den Eintritt einer Ersatzperson entstehenden Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand. Verwaltungsmehrkosten können pauschal mit € 100,- pro Person berechnet werden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
5.3 Gebühren für die Beförderung des Golfgepäcks
Für die Anmeldung und Beförderung des Golfgepäcks treten wir lediglich als Vermittler dieser Leistung zwischen der jeweiligen Fluggesellschaft und dem Reisenden auf. Diese Sonderleistung ist kein Bestandteil des Pauschalreisevertrages nach € 651 BGB. Es gelten in diesem Fall immer die jeweiligen Transportbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Diese sehen bei einem Flugausfall, aus welchem Grund auch immer, im Regelfall keine Erstattung dieser Sonderleistung vor.
5.4 Gebühren für eine Sitzplatzreservierung
Für die Buchung und Bezahlung von Sitzplatzreservierungen treten wir lediglich als Vermittler dieser Leistung zwischen der jeweiligen Fluggesellschaft und dem Reisenden auf. Diese Sonderleistung ist kein Bestandteil des Pauschalreisevertrages nach € 651 BGB. Es gelten in diesem Fall immer die jeweiligen Transportbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Diese sehen bei einem Flugausfall, aus welchem Grund auch immer, im Regelfall keine Erstattung dieser Sonderleistung vor.
5.5 Gebühren für die Hinzubuchung von zusätzlichen Gepäckstücken
Für die Buchung und Bezahlung von zusätzlichen Gepäckstücken treten wir lediglich als Vermittler dieser Leistung zwischen der jeweiligen Fluggesellschaft und dem Reisenden auf. Diese Sonderleistung ist kein Bestandteil des Pauschalreisevertrages nach € 651 BGB. Es gelten in diesem Fall immer die jeweiligen Transportbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Diese sehen bei einem Flugausfall, aus welchem Grund auch immer, im Regelfall keine Erstattung dieser Sonderleistung vor. |
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter |
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn kündigen oder nach Reisebeginn fristlos kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in erheblichem Maße vertragswidrig verhält, sodass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit Abhilfe nicht möglich ist oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reiseveranstalters gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, behält er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erlangt werden, einschließlich etwaiger Erstattungen durch Leistungsträger. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende.
Mindestteilnehmerzahl Ist in der jeweiligen Reiseausschreibung oder Reisebestätigung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben, kann der Reiseveranstalter bis spätestens: • 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisen von mehr als 6 Tagen Dauer, • 7 Tage vor Reisebeginn bei Reisen von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen Dauer, • 48 Stunden vor Reisebeginn bei Reisen von weniger als 2 Tagen Dauer vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über den Rücktritt unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen unverzüglich,spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Rücktritts, zurückerstatten.
|
6.1 Kündigung wegen höherer Gewalt |
Ist der Reisevertrag wegen der Gründe gemäß § 651j BGB gekündigt, sind wir dann nicht verpflichtet Sie zurückzubefördern, wenn gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, Ihre Rückführung durch uns nicht möglich machen. |
7. Gewährleistung - Haftung |
Für die zutreffende Beschreibung der Leistungen in den Prospekten haften wir nicht, soweit wir vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalog/Prospektangaben erklärt haben. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des Zielortes und Ziellandes. Es finden Beförderungsbedingungen der jeweiligen Leistungsträger(Fluggesellschaften, Busunternehmen, Eisenbahn usw.) Anwendung. Bei Reisen mit besonderen Risiken, die in der Reisebeschreibung als solche gekennzeichnet sind, ist die Haftung von Australia-Travelteam GmbH ausgeschlossen. Ebenso haftet Australia-Travelteam GmbH nicht für Unfälle und Schäden, die durch sportliche Betätigung und andere Ferienaktivitäten verursacht werden.
|
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften |
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitliche Einreisebestimmungen des Bestimmungslandes, einschließlich der voraussichtlichen Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Reisende deutscher Staatsangehöriger ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderlicher Impfungen sowie für die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, soweit der Reiseveranstalter seine Informationspflichten schuldhaft nicht, unzureichend oder fehlerhaft erfüllt hat.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
|
9. Gewährleistung |
Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Australia-Travelteam GmbH darf auch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringen. Der Reisende ist berechtigt, die Ersatzleistung aus wichtigem Australia- Travelteam GmbH erkennbaren Grund abzulehnen. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Mindestleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte.
Bitte beachten Sie, das Sie Reisemängel unverzüglich anzeigen müssen. Die Verjährungsfrist lt. der neuen EU-Pauschalreiserichtline ab 01.07.2018 beträgt 2 Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen uns und Ihnen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlung verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
|
10. Haftungsbeschränkung |
Unsere Haftung auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von uns herbeigeführt worden ist. 2. soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Wir empfehlen Ihnen deshalb den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung. Außerdem haften wir nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuche, Ausflüge usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistungen, die in der Regel bei Reiseleitungen gebucht und bezahlt werden, gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen Australia Travelteam ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Australia Travelteam nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt Australia Travelteam die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montraler Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Sofern Australia Travelteam in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
|
11. Beanstandungen und Mitwirkungsplicht |
Sie sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Beseitigung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Alle Beanstandungen sind dem Reiseleiter oder dem Leistungsträger unverzüglich geltend zu machen. Die Reiseleitung ist nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Können Mängel nicht gleich behoben werden, so müssen uns diese sofort vom Urlaubsort aus mitgeteilt werden. Die für die Benachrichtigung notwendigen Kosten tragen wir, sofern die Reklamation berechtigt ist. Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, haben Sie keinen Anspruch auf Minderung. |
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. |
13. Gerichtsstand |
Gerichtsstand des Reiseveranstalters: Amtsgericht Fürstenfeldbruck (für Streitwerte bis 5.000 €), oder Landgericht München II (bei höheren Streitwerten). Soweit der Reisende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. Der Reiseveranstalter ist jedoch berechtigt, den Reisenden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Alle Angaben entsprechen dem Stand 01.07.2024 |
Veranstalter |
Geschäftsführer Wilfried Roggenkamp & Thomas Braun Handelsregister: München HRB 67550 |
Veranstalter: |
Geschäftsführer Wilfried Roggenkamp Handelsregister: München HRB 67550 |
Australia Travelteam GmbH |
Karwendelstr. 1 82194 Gröbenzell Tel: 08142/6699720
|
Kundengeldabsicherung |
Der gesetzlichen Pflicht für Pauschalreiseveranstalter zur Kundengeldabsicherung folgt Australia Travelteam durch Übergabe eines Sicherungsscheins der R & V Allgemeine Versicherung AG (www.www.ruv.de). |